Vereinssatzung
Präambel
Der Verein versteht sich als Forum zur Definition und Umsetzung von Maßnahmen, die dem Fortschritt der Medizintechnik und des Bereichs Pharma sowie der angrenzenden Fachgebiete und der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dienen.
Durch die frühzeitige Einbeziehung der Anwenderseite sollen die Qualität und Sicherheit der Entwicklungen gewährleistet und ein Beitrag zur Senkung der Kosten im Gesundheitswesen erbracht werden.
Der Verein soll ein effizientes Informationsnetz schaffen und die sinnvolle Nutzung von Synergien – regional, überregional und international – unterstützen.
Der Verein wird in seiner Zielsetzung unterstützt durch die bayerische Staatsregierung, ist aber in der Wahl und Durchführung seiner Maßnahmen selbständig und eigenverantwortlich tätig.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Forum MedTech Pharma e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 3142 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und Entwicklung aller mit der Medizintechnik und dem Bereich Pharma sowie mit deren Anwendung zusammenhängenden Themen, die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers mit dem Ziel, durch die Nutzung der Medizintechnik und des Bereichs Pharma sowie der angrenzenden Fachgebiete die Patientenversorgung zu optimieren. Dabei sollen auch die in Verbindung mit der Weiterentwicklung der Medizintechnik und des Bereichs Pharma sowie der angrenzenden Fachgebiete auftretenden gesundheitspolitischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene interdisziplinär behandelt werden. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Informations- und Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer,
- Intensivierung der Kontakte zwischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Instituten, Unternehmen und Anwendern,
- Veranstaltung von Workshops, Foren, Symposien, Fachtagungen,
- Förderung der fachlichen Fort- und Weiterbildung,
- Initiieren von Projektgruppen, Erprobungs- und Kompetenzzentren,
- weitere Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können werden:
- natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- juristische Personen (insbesondere auch Gebietskörperschaften)
(2) Natürliche Personen können Mitglied werden, soweit sie nicht bei einem Unternehmen der Medizintechnik oder des Bereichs Pharma sowie deren angrenzenden Fachgebiete angestellt sind bzw. ein solches Unternehmen ihnen gegenüber weisungsbefugt ist bzw. sie gegenüber einem solchen Unternehmen weisungsbefugt sind. Die Entscheidung, ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist, obliegt dem Vorstand.
(3) Juristische Personen und Personenvereinigungen haben den Namen der Person zu hinterlegen, die die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, wahrnimmt. Personenänderungen sind umgehend anzuzeigen.
(4) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(5) Der Beitritt erfolgt durch Zustimmung des Vorstands zu einem schriftlichen Aufnahmeauftrag. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder gewählt werden, soweit sie dem Erwerb der Mitgliedschaft zustimmen.
(7) Die Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Vorschläge zum Aktivitätenplan und zur effektiven Aufgabenerfüllung des Vereins abzugeben.
(2) Die Leistungen des Vereins stehen vollumfänglich den Mitgliedern zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder haben den Vereinszweck zu unterstützen und stets das Vereinswohl und diese Satzung zu achten.
(4) Die Mitglieder sollen aktiv am Vereinsleben und an der Durchführung des Aktivitätenplans teilnehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung (Abs. 2)
- Ableben des Mitgliedes
- bei Personenvereinigungen durch Auflösung und juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluss (Abs. 3)
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann nach seiner Anhörung durch einen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 1 Monat Einspruch beim Vorstand zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss nach zweimaliger Monierung (jeweils mit der Erledigungsfrist von 1 Monat) ausgeschlossen werden, wobei bei der zweiten Monierung auf den bevorstehenden Ausschluss hinzuweisen ist.
(4) Ein Mitglied hat aus seiner Mitgliedschaft nach deren Beendigung keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen, insbesondere werden keine Beiträge oder sonstigen Zuwendungen erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 7)
- die Mitgliederversammlung (§ 8)
(2) Die Tätigkeit der Organmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(3) Der Verein kann darüber hinaus weitere beratende Arbeitskreise und Ausschüsse bilden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellv. Vorsitzenden und
- einem weiteren benannten Vorstandsmitglied, das von der Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg, in den Vorstand entsandt wird, in der Regel wird dies der Geschäftsführer der Bayern Innovativ GmbH sein. Die Benennung bedarf der Zustimmung des übrigen Vorstands,
- mindestens zwei, höchstens jedoch acht weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
(3) Zur Erledigung der Aufgaben des Vereins bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung. Diese wird von der Bayern Innovativ GmbH gestellt („Geschäftsführende Stelle“). Die Geschäftsführung steht unter der Leitung des Geschäftsführers des Forums. Der Geschäftsführer des Forums wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach zustimmendem Beschluss des Vorstandes und der geschäftsführenden Stelle bestellt. Die Geschäftsführung übernimmt alle Aufgaben, die nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung des Vorstandes der Geschäftsführung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes ist zu regeln. Über Grundsatzfragen ist nach Möglichkeit Einvernehmen im Vorstand herzustellen.
(5) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben interner und externer Managementunterstützung bedienen, wenn die Vertretungsmacht in wesentlichen Angelegenheiten beim Vorstand verbleibt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(6) Der Vorsitzende des Vorstands ist im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Vorgaben der jährlichen Aktivitätsplanung gebunden. Der Vorstand kann Vollmacht an Dritte erteilen.
(7) Mit Ausnahme des von der Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg, benannten Vorstands werden alle Vorstandsmitglieder en bloc durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder können bis zu 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu zu wählen ist, Kandidaten zur Vorstandswahl vorschlagen. Um als Vorstand kandidieren zu können, ist die schriftliche Unterstützung von 10 weiteren Mitgliedern des Forums notwendig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Davon abweichend beträgt die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes 1 Jahr.
(8) Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist jederzeit möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum). Die Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg, kann den von ihr benannten Vorstand jederzeit abberufen und durch einen neuen, ebenfalls von ihr benannten Vorstand unter Berücksichtigung von §7, Abs. 1.3 ersetzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vereinsvorstand verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform, spätestens 2 Wochen vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung ist möglich, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(4) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen werden bei keiner Abstimmung berücksichtigt. Änderungen der Satzungen beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend bzw. wirksam vertreten sind. Ist eine Versammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine weitere Versammlung einberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(6) Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei seiner Abwesenheit leitet der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung. Sind beide abwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Es ist ein schriftliches Versammlungsprotokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Versammlung
Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des nach § 7, Absatz 1.3 entsandten Vorstandsmitglieds,
- Wahl der Ehrenmitglieder,
- Beschlussfassung über Berufungen bezüglich Ausschlussentscheidungen des Vorstandes,
- Beschlussfassung bezüglich der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über den jährlichen Aktivitätenplan,
- Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über grundlegende Angelegenheiten und Angelegenheiten, die erheblich über den Aktivitätenplan hinausgehen,
- Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden,
- Auflösung des Vereins.
§ 10 Vereinsbeendigung
Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit, sonstige Beendigung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bayerische Forschungsstiftung mit Sitz in München mit der Auflage, die Gelder unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke für die medizinische Forschung zu verwenden. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.
§11 Satzungsauflagen
Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte und Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.
§12 Beschluss über die Satzung
Diese Satzung wurde am 20.04.1998 beschlossen.
Die Satzung wurde am 30.06.1998, die geänderte Satzung am 08.11.2000, am 12.11.2001, am 06.09.2002, am 21.09.2005 und am 01.08.2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg – Registergericht – unter VR 3142 eingetragen.